Impressum/AGB
SpriLaTec e. K.
Büro: Mozartweg 7 · 37691 Boffzen
Telefon: 05271 69 24 865
Telefax: 05271 922133
info@sprilatec.de
www.sprilatec.de
EORI-Nr.: DE80 2828 8360 563 30
Inhaber:
Uwe Weyer: 01522 898 39 81
USt-Id-Nr.: DE292847605
Persönlich haftende Gesellschafterin: SpriLaTec
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Uwe Weyer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE268138805 Gerichtsstand: Holzminden
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.Geltungsbereich – Allgemeines – Angebot
(1)Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.
(2)Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages sind nicht getroffen.
(3)Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten gemäß § 24 ABG-Gesetz.
(4)Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit und Toleranzen sind nur annähernd maßgeblich; sie sind keine abgesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kurzbeschreibungen der Ware. Handelsübliche, jedenfalls aber geringfügige Abweichungen von der Beschreibung oder Kennzeichnung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bleiben vorbehalten, soweit sie aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, ohne die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck zu beeinträchtigen.
(5)An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Spezifikationen und allen sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzusenden. Sie sind unbedingt gegenüber Dritten – auch nach Abschluss und Ausführung des Vertrages – geheimzuhalten.
2. Lieferung – Lieferzeit
(1)Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich ausschließlich aus unserer Auftragsbestätigung. Wir sind in zumutbarem Umfang zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
(2)Ausfallmuster werden dem Kunden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung ausschließlich gegen entsprechende Berechnung gegeben.
(3)Lieferfristen gelten stets nur annähernd. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung unserer Auftragsbestätigung, frühestens aber, wenn über alle Planungs- und Konstruktionseinzelheiten Übereinstimmung erzielt ist. Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet meiner Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
(4)Alle Ereignisse Höherer Gewalt sowie sämtliche Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis einritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5)Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Kunden, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereiches eintreten.
(6)Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Werk. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen.
(7)Auf Wunsch des Kunden und seine Kosten sind wir bereit, die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Soweit der Kunde selbständig eine derartige Versicherung eindeckt, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigensansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
3. Lieferverzug – Annahmeverzug
(1)Der Kunde ist verpflichtet, sofern wir in Lieferverzug geraten sind, uns eine den Umständen nach angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde verpflichtet, die Erfüllung der Lieferung schriftlich abzulehnen, soweit er Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten will.
(2) Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde unmöglich, so stehen dem Besteller Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art (insbesondere aus §§ 286, 325, 326 BGB) nur nach Maßgabe von -Abschnitt 6 unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu.
(3)Sofern der Kunde in Annahmeverzug gerät, sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine Entschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes geltend zu machen. Die Verzugsentschädigung ist höher anzusetzen, sofern wir den Nachweis erbringen, dass als Folge des vom Kunden zu vertretenden Verzugs ein höherer Schaden entstanden ist. Die Entschädigung ist indessen niedriger anzusetzen, wenn uns der Kunde nachweist, dass als Folge des von ihm zu vertretenden Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden als der pauschalierte Schaden eingetreten ist.
(4)Sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über; wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren.
4. Preise – Zahlungsbedingungen
(1)Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen Preise ab Werk Boffzen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Dabei gelten 50 % des Verkaufspreises als Materialanteil, 30 % als Lohnanteil; 20 % sind fix und unterliegen keiner Preisveränderung.
(2)Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach vereinbartem Lieferdatum – netto Kasse – auszugleichen. Rechnungen über Reparaturen, Montagen, Lohnfertigung, Werkzeuge, Entwicklungskosten und für Modelle sind sofort ohne Abzug zahlbar.
(3)Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall werden Diskontspesen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
(4)Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
(5)Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, 4,5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schaden ist niedriger anzusetzen, sofern der Kunde uns nachweist, dass als Folge des von ihm zu vertretenden Zahlungsverzugs gar kein oder ein wesentlich niedriger Verzugsschaden bei uns entstanden ist.
5. Gewährleistung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß §§ 377, 378 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Eine Rügefrist von drei Arbeitstagen gilt als rechtzeitig.
(2) Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel- und Zuwenig Lieferungen.
(3)Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, durch die gewöhnliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerksstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse entstehen, es sei denn, sie sind auf unser Verschulden zurückzuführen.
Für Schäden an von uns mitgelieferten Elektromotoren haften wir nur, wenn die Motoren über einen den VDE-Bestimmungen entsprechenden Motorschutzschalter angeschlossen sind. Diese Schalter sind vor Inbetriebnahme auf den Nennstrom des Motors einzustellen. (4)Sofern wir gewährleistungspflichtig sind, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen oder innerhalb angemessener Frist Ersatz zu liefern. Sind wir hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich insbesondere die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder verweigern wir die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung oder schlägt diese aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
(5)Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate im Einschichtbetrieb.
(6)Wir haften nicht für Schäden, welche nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
(7)Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, oder wenn die Gewährleistungshaftung auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht, welche das Mangelfolgeschadenrisiko einschließt. Ferner gilt die Haftungsbegrenzung nicht, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt haben.
(8)Soweit die Haftung nicht ausgeschlossen ist, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt nicht, sofern die Schadensursache auf vorsätzlichem Handeln beruht.
(9)Für gebrauchte Waren haften wir nur soweit diese von uns überholt worden und auf einen technischen Stand gebracht worden sind, die nach der berechtigten Erwartung des Kunden dem technischen Stand neuer Waren nahe kommt.
6. Haftung
(1)Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch für alle sonstigen Ansprüche – gleich, aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, Unvermögen, Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (positive Vertragsverletzung) sowie aus sonstigen gesetzlichen Haftungstatbeständen.
(2)Soweit wir entsprechend Ziff. 3 Abs. 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist die Haftung ausgeschlossen für Schäden, welche weit entfernt liegen oder für uns nicht vorhersehbar sind oder die vom Besteller beherrscht werden können. Dies gilt jedoch nicht, soweit wir wegen Vorsatzes oder aufgrund einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften.
(3)Soweit in der Branche des Bestellers das für den eintretenden Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird, ist unsere Haftung selbst bei grobem Verschulden ausgeschlossen. Soweit für das beschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird, ist unsere Haftung ausgeschlossen, selbst wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(4)Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
(5)Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche, welche unmittelbar gegenüber unseren Mitarbeitern, Arbeitnehmern, Angestellten, Stellvertretern, Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden.
(6)Soweit deliktische Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; der Kunde ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen anspruchs begründenden Voraussetzungen erlangt hat.
7. Eigentumsvorbehalt
(1)Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis der Besteller die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Sofern zwischen dem Besteller und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Konkurs oder in Liquidation gerät.
(2)Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstanden Ausfall.
(3)Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges an Dritte weiterzuveräußern. Soweit dies geschieht, ist der Kunde jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura Endbetrag zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerung- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Konkurs oder Eröffnung eines Vergleichsverfahrens gestellt hat.
(4)Soweit der Kunde die von uns gelieferte Vorbehaltsware weiterverarbeitet hat, geschieht dies stets für uns. Sofern der Kunde auch die Vorbehaltsware anderer Lieferanten weiterverarbeitet hat, erstreckt sich das uns zustehende Vorbehaltseigentum an der weiterverarbeiteten Ware anteilig auf die Höhe der jeweils offenen, nicht beglichenen Forderungen (Faktura Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie er zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist.
(5) Soweit die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen/Gegenständen unterschiedslos vermischt wird, steht uns die jeweils offene Forderung (Faktura Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie sie zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist, zu. In dieser Höhe räumt uns der Kunde Miteigentum ein. Er verwahrt dieses Miteigentum für uns.
(6)Sofern die uns zustehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert meiner Forderung mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Sicherheitseinbehalt
(1)Nimmt der Kunde einen Sicherheitseinbehalt in Anspruch, so darf dieser 5 % des Vertragspreises nicht überschreiten und ist auf 12 Monate ab Lieferung oder Inbetriebnahme zu befristen. Wir haben jedoch das Recht den Sicherheitseinbehalt durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abzulösen, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
9. Gerichtsstand – Sonstiges
(1)Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Holzminden. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(2)Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
(3)Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Kunden ist unser Geschäftssitz.
(4)Der Kunde darf die Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Einwilligung auf Dritte übertragen; wir werden unsere Zustimmung jedoch nicht treuwidrig verweigern.